Viele Singlebörsen lassen sich kostenlos nutzen, für Zusatzfunktionen bieten sie jedoch ein kostenpflichtiges Abo an. Wer eine solche Premium-Mitgliedschaft abgeschlossen hat und sie nicht mehr braucht, möchte vor allem eines: rechtzeitig und ohne Komplikationen kündigen. Seit 2022 haben Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland dafür deutlich bessere Karten. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie eine Singlebörse kündigen, welche Regeln zu Laufzeit und Verlängerung gelten und was Sie tun können, wenn ein Anbieter nicht reagiert. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Kostenloses Profil oder bezahltes Abo?
Zunächst lohnt sich ein Blick darauf, was Sie überhaupt beenden möchten. Ein reines Gratisprofil ist in der Regel kein Vertrag mit Laufzeit, den Sie kündigen müssen. Hier genügt es, das Profil in den Einstellungen zu löschen. Anders sieht es aus, wenn Sie eine Premium-Mitgliedschaft oder ein Probeabo abgeschlossen haben. Ein Probeabo geht häufig automatisch in ein reguläres, kostenpflichtiges Abo über, wenn Sie nicht rechtzeitig kündigen. Prüfen Sie daher in Ihrem Konto oder in der Bestätigungs-E-Mail, welche Mitgliedschaft aktiv ist und wann sie endet.
Wichtig: Das Löschen des Profils beendet ein laufendes Abo nicht automatisch. Kündigen Sie zuerst die Mitgliedschaft und löschen Sie danach Ihr Profil.
Laufzeit und Kündigungsfrist: Was gilt?
Wie lange Ihr Abo läuft und bis wann Sie kündigen müssen, steht in Ihrem Vertrag beziehungsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters. Für Verträge mit Verbrauchern setzt das Gesetz diesen Klauseln jedoch Grenzen. Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge gelten für Verträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, nach § 309 Nr. 9 BGB folgende Regeln für AGB:
- Erstlaufzeit: Eine Bindung von mehr als zwei Jahren ist unwirksam.
- Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit: Sie darf höchstens einen Monat betragen.
- Automatische Verlängerung: Nach Ablauf der Mindestlaufzeit darf sich der Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern, und Sie müssen ihn dann jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können. Eine stillschweigende Verlängerung um weitere sechs oder zwölf Monate ist bei solchen Verträgen nicht mehr zulässig.
Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gelten noch die früheren Regeln. Danach waren stillschweigende Verlängerungen um bis zu ein Jahr und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten zulässig. Prüfen Sie also, wann Ihr Vertrag ursprünglich zustande gekommen ist.
Auch an die Form der Kündigung dürfen Anbieter keine überzogenen Anforderungen stellen. Nach § 309 Nr. 13 BGB kann in AGB höchstens die Textform verlangt werden. Eine E-Mail reicht daher grundsätzlich aus, ein unterschriebener Brief ist nicht erforderlich.
Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Unternehmen, bei denen Verbraucher über eine Webseite einen kostenpflichtigen Dauervertrag abschließen können, auch die Kündigung über die Webseite ermöglichen. So regelt es § 312k BGB. Das betrifft auch Premium-Mitgliedschaften von Singlebörsen.
- Kündigungsschaltfläche: Auf der Webseite muss eine gut lesbare und leicht zugängliche Schaltfläche vorhanden sein, die eindeutig beschriftet ist, etwa mit „Verträge hier kündigen“.
- Bestätigungsseite: Der Button führt zu einer Seite, auf der Sie die nötigen Angaben machen, zum Beispiel Name, Vertragsdaten, die Art der Kündigung und den gewünschten Zeitpunkt. Ohne Angabe eines Zeitpunkts gilt eine ordentliche Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Termin.
- Abschluss: Mit einem zweiten Button, beschriftet etwa mit „jetzt kündigen“, schicken Sie die Kündigung ab. Sie müssen Ihre Erklärung mit Datum und Uhrzeit speichern können.
- Eingangsbestätigung: Der Anbieter muss Ihnen den Eingang unverzüglich in Textform bestätigen, mit Inhalt, Datum und Uhrzeit sowie dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet.
Fehlt der Kündigungsbutton oder entspricht er nicht den gesetzlichen Vorgaben, können Verbraucher den Vertrag nach § 312k Abs. 6 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Abos über App Store oder Google Play
Haben Sie Premium direkt in einer Dating-App über den App Store von Apple oder über Google Play abgeschlossen, läuft die Abrechnung über diese Plattform. Gekündigt wird dann in der Regel in den Abo-Einstellungen Ihres Apple- oder Google-Kontos. Das Löschen der App beendet das Abo nicht.
Widerrufsrecht: 14 Tage Bedenkzeit
Von der Kündigung zu unterscheiden ist der Widerruf. Wer online einen Vertrag abschließt, hat als Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§§ 312g, 355 BGB). Bei Dienstleistungen wie einer Premium-Mitgliedschaft beginnt die Frist in der Regel mit Vertragsschluss, sofern Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Frist auf höchstens zwölf Monate und 14 Tage.
Ein Widerruf muss nicht begründet werden. Eine eindeutige Erklärung, etwa per E-Mail, genügt. Haben Sie ausdrücklich verlangt, dass die Leistung schon während der Widerrufsfrist beginnt, und wurden Sie darüber informiert, kann der Anbieter für den bis zum Widerruf genutzten Zeitraum einen anteiligen Wertersatz verlangen (§ 357a Abs. 2 BGB). Dieser bemisst sich grundsätzlich am Anteil der bereits erbrachten Leistung und darf nicht einfach den Großteil des Abopreises ausmachen, nur weil Sie die Leistung zu Beginn intensiv genutzt haben.
Schritt für Schritt: So kündigen Sie richtig
- Prüfen Sie Laufzeit, Verlängerungsdatum und Abschlussdatum Ihres Vertrags.
- Kündigen Sie über den Kündigungsbutton auf der Webseite des Anbieters.
- Speichern Sie die Bestätigungsseite als PDF oder Screenshot.
- Bewahren Sie die Eingangsbestätigung per E-Mail auf.
- Löschen Sie anschließend Ihr Profil, wenn Sie die Plattform nicht mehr nutzen möchten.
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Was tun, wenn der Anbieter nicht reagiert?
- Nachweis sichern: Bewahren Sie alle Belege auf: gespeicherte Kündigungserklärung, E-Mails, Screenshots.
- Erneut kündigen: Wiederholen Sie die Kündigung per E-Mail und setzen Sie eine angemessene Frist für die Bestätigung. Wer ganz sichergehen möchte, schickt zusätzlich ein Einschreiben.
- Abbuchungen prüfen: Eine SEPA-Lastschrift können Sie in der Regel innerhalb von acht Wochen ab Belastung über Ihre Bank zurückbuchen lassen. Das klärt allerdings nicht, ob der Anbieter einen Anspruch auf die Zahlung hat. Eine Rückbuchung kann deshalb Mahnungen nach sich ziehen, wenn die Forderung berechtigt ist.
- Beratung einholen: Die Verbraucherzentralen beraten zu Abofallen und Kündigungen. Bei Streitigkeiten kann außerdem ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle infrage kommen, sofern der Anbieter daran teilnimmt.
Denken Sie nach dem Ende des Vertrags auch an Ihre Daten. Nach der Datenschutz-Grundverordnung können Sie verlangen, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Häufige Fragen
Reicht es, mein Profil zu löschen, um das Abo zu beenden?
In der Regel nicht. Profil und Abo sind zwei verschiedene Dinge. Kündigen Sie zuerst die Mitgliedschaft und lassen Sie sich die Kündigung bestätigen. Erst danach sollten Sie das Profil löschen.
Kann sich mein Premium-Abo noch automatisch um ein Jahr verlängern?
Bei Verträgen, die seit dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, ist eine stillschweigende Verlängerung per AGB nur noch auf unbestimmte Zeit zulässig, und Sie müssen dann jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen können. Für ältere Verträge gelten die bisherigen Regeln.
Was passiert, wenn es keinen Kündigungsbutton gibt?
Fehlt eine gesetzeskonforme Kündigungsschaltfläche, obwohl der Vertrag über die Webseite abgeschlossen werden kann, dürfen Verbraucher nach § 312k Abs. 6 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
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